Allgemeine Liefer- und Zahlungs-bedingungen

I. Geltungsbereich

1. Unsere nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen sind nur für die Anwendung gegenüber Unternehmern bestimmt. Gegenüber Verbrauchern finden sie keine Anwendung.

2. Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an. Unsere Angebote sind freibleibend, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

3. Nebenabreden, Ergänzungen, Abänderungen von diesen Bedingungen und die Aufhebung dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.

II. Preise

1. Die vereinbarten Preise verstehen sich ab Werk und gelten zuzüglich der am Liefertag geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2. Für die Berechnung sind die von uns ermittelten Gewichte, Stückzahlen und Mengen maßgebend, wenn der Käufer nicht unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen nach Empfang widerspricht.

3. Sollten wir während der Dauer der Vertragslaufzeit unsere Preise allgemein erhöhen, so kommen für die noch abzunehmenden Mengen die erhöhten Preise zur Anwendung. Der Käufer ist jedoch berechtigt, bei einer Preiserhöhung von über 5 % innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Mitteilung durch schriftliche Erklärung hinsichtlich der noch ausstehenden Lieferungen vom Vertrag zurück zu treten.

III. Anwendungstechnische Beratung

1. Soweit wir Beratungsleistungen erbringen, geschieht dies nach bestem Wissen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der gelieferten Waren befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Dies gilt insbesondere, wenn Verdünnungen, Härter, Zusatzlacke oder sonstige Komponenten beigemischt werden, die nicht von uns bezogen wurden.

IV. Lieferung

1. Der Käufer hat die Ware zum vereinbarten Liefertermin oder, falls ein Liefertermin nicht fest vereinbart wurde, unverzüglich nach Mitteilung der Bereitstellung am Erfüllungsort gem. Abs.X.1. abzuholen. Kommt der Käufer mit der Annahme der Ware in Verzug, sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl auf Kosten des Käufers zu versenden oder – sofern nicht anders möglich, notfalls auch im Freien – zu lagern. Wir haften in diesem Fall nicht für den zufälligen Untergang, den Verlust oder eine Beschädigung der Waren. Im Falle der Lagerung der Ware sind wir berechtigt, die Ware nach Ablauf von zwei Wochen in Rechnung zu stellen.

2. Sofern abweichend von Abs.1 vereinbart ist, dass wir zur Versendung der Ware verpflichtet sind, erfolgen der Transport auf Kosten des Käufers und die Wahl der Transportmittel sowie des Transportweges mangels besonderer Weisung nach unserem Ermessen. Die Gefahr geht in dem Zeitpunkt über, in dem die Ware von uns dem Frachtführer übergeben wird.

3. Dem Käufer zumutbare Teillieferungen sind zulässig.

4. Erhebliche, unvorhersehbare sowie von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten sowie Betriebsunterbrechungen aufgrund von Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, behördliche Maßnahmen, Brand, Unwetter und Fälle höherer Gewalt bei uns und unseren Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit um die Dauer des Leistungshindernisses, soweit sie für die Lieferfähigkeit der Ware von Bedeutung sind. Wird hierdurch die Lieferung um mehr als einen Monat verzögert, sind sowohl der Käufer als auch wir unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Käufers für den Fall der Lieferstörung aufgrund eines von uns zu vertretenden Umstandes bleibt unberührt.

5. Erfolgt die Lieferung in Leihbehältern, so sind diese innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt der Lieferung restentleert und frachtfrei zurückzusenden. Verlust und Beschädigung einer Leihverpackung gehen zu Lasten des Käufers, wenn diese von ihm zu vertreten sind. Leihverpackungen dürfen nicht anderen Zwecken oder zur Aufnahme anderer Produkte dienen. Sie sind lediglich für den Transport der gelieferten Ware bestimmt. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden.

6. Leihgebinde sind kostenfrei an uns zurückzusenden. Die Rücknahme von restentleerten Verkaufs- und Transportverpackungen erfolgt getrennt nach Materialfraktionen durch ein lizenziertes Entsorgungsunternehmen.

7. Bei Sonderanfertigungen sind wir berechtigt, die im Vertrag vereinbarten Liefermengen um bis zu 10% zu unter- oder überschreiten.

V. Zahlung

1. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen.

2. Die Hingabe von Wechseln ist keine Barzahlung und nur mit unserer vorherigen Zustimmung zahlungshalber zulässig. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers.

3. Zurückbehaltung und Aufrechnung sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen des Käufers zulässig.

4. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8% zuzüglich Gebühren zu zahlen. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Verzugsschadens bleibt sowohl uns als auch dem Käufer unbenommen.

5. Die Nichtbezahlung fälliger Rechnungen oder andere Umstände, welche auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers nach Vertragsabschluss schließen lassen, berechtigen zur sofortigen Fälligstellung aller unserer Forderungen, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand (im Folgenden “Vorbehaltsware” genannt) bis zur endgültigen Erfüllung sämtlicher uns gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung und einem etwaigen Kontokorrentverhältnis (laufender Rechnung) zustehenden Ansprüche vor; der Eigentumsvorbehalt bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo.

2. Eine Verarbeitung oder Vermischung oder Verbindung (im Folgenden “Verarbeitung” genannt) nimmt der Käufer für uns vor. Für den Fall der Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen steht uns Miteigentum an der neuen Sache (im Folgenden “neue Sache” bezeichnet) in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Käufer Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, räumt er uns Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu den übrigen verarbeiteten Sachen mit der Maßgabe ein, dass der Käufer auch die neue Sache für uns sorgfältig verwahrt. Für die bei der Verarbeitung entstehende “neue Sache” gelten die Regelungen der Ziff. VI für die “Vorbehaltsware” entsprechend.

3. Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware sowie deren Verbindung mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, tritt der Käufer seine daraus resultierenden Ansprüche mit allen Nebenrechten, auch etwaige Saldoforderungen, sicherungshalber bis zur Höhe des Rechnungswertes (Rechnungsendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) der von uns gelieferten Vorbehaltsware an uns ab und wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt an. Der an uns abgetretene Forderungsanteil ist dabei vorrangig zu befriedigen.

4. Bis auf Widerruf ist der Käufer im ordentlichen Geschäftsverkehr zur Verfügung über die Eigentumsvorbehaltsware und zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Wir sind jedoch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzantragsverfahrens, Wechselprozess oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Käufers berechtigt, sowohl die Verfügungs- als auch die Einziehungsbefugnis des Käufers unter Ausschluss eines Zurückbehaltungsrechts des Käufers und ohne Nachfristsetzung oder Ausübung des Rücktritts zu widerrufen, die sofortige einstweilige Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen, die Sicherungsabtretung gegenüber den Erwerbern offen zu legen sowie die abgetretenen Forderungen einzuziehen und zu verwerten. In diesem Fall hat der Käufer uns auch alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der Vorbehaltsware und die an uns sicherungsabgetretenen Forderungen zu geben, seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen und uns die dazu gehörigen beziehungsweise erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

5. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.

6. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigungen zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen und auch sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung, an uns ab, wobei wir auch diese Abtretung annehmen.

7. Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherheiten unsere offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung um mehr als 20 vom H., so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

VII. Retouren

1. Materialretouren erfolgen zum Warenwert abzüglich mindestens 15% Handlingskosten und müssen aus-schließlich mit unserem Retourenschein erfolgen.

2. Farbtöne, Sonderbestellungen sowie nicht lagerhaltiges Material und Handelsware (z.B. Dämmplatten) sind von der Rücknahme ausgeschlossen.

VIII. Mängelansprüche

1. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach deren Empfang auf Mängel zu untersuchen.

2. Offene Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen nach Empfang schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind spätestens innerhalb von 14 Tagen nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Die Anzeige muss jeweils schriftlich erfolgen und hat Art und Ausmaß des Mangels genau zu bezeichnen. Der bemängelte Sachverhalt darf ohne unsere Zustimmung nicht verändert werden.

3. Bei ordnungsgemäß erhobenen und begründeten Mängelrügen sind wir nach unserer Wahl zu Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mängelbeseitigung tragen wir alle zu diesem Zweck erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Sind wir zur Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben oder schlägt ansonsten die Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, die Rückgängigmachung des Vertrages oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.

4. Sämtliche Mängelansprüche verjähren in 1 Jahr ab Lieferung bzw. Abholung durch den Käufer, oder soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

5. Im Falle des Unternehmerrückgriffs (§ 478 BGB) sind wir berechtigt, Rückgriffsrechte des Käufers mit Ausnahme der Ansprüche auf Neulieferung der Ware und Aufwendungsersatz abzulehnen, sofern wir dem Käufer für den Ausschluss seiner Rechte einen gleichwertigen Ausgleich einräumen. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen, ohne dass ein Ausgleich einzuräumen ist.

IX. Haftung

1. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, sind alle weitergehenden Ersatzansprüche des Käufers gegen uns und unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an den gelieferten Waren selbst entstanden sind.

2. Die in diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen enthaltenen Haftungsbegrenzungen und -ausschlüsse gelten nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, oder infolge einer übernommenen Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie oder nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes eine Haftung unsererseits zwingend vorgeschrieben ist. Das gleiche gilt im Falle einer Pflichtverletzung unsererseits, die die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, wobei die Haftung jedoch auf den Ersatz der typischen, vorhersehbaren Schäden beschränkt ist.

X. Nutzungsüberlassung

1. Für die Überlassung von in unserem Eigentum befindlichen Geräten/Anlagen behalten wir uns die Erhebung einer Überlassungsgebühr vor.

2. Für eine pflegliche, sachgerechte Nutzung ist allein der Nutzer vor Ort zuständig. Geeignete Maßnahmen zur Schadensabwehr (Beschädigung, Funktionalität, Diebstahl, etc.) liegen im Verantwortungsbereich des Nutzers.

3. Eine Nutzung unserer Geräte/Anlagen in Verbindung mit Fremdmaterial ist ohne unser Wissen nicht zulässig.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Sonstiges

1. Erfüllungsort ist, sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, unser Geschäftssitz.

2. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer ist unser Geschäftssitz. Wir können den Käufer jedoch auch an seinem Geschäftssitz verklagen. Dies gilt auch für Streitigkeiten im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess.

3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CSP bzw. UN Kaufrecht) gilt nicht.

4. Daten des Käufers werden von uns unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen gespeichert und verarbeitet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der vertraglichen Beziehungen erforderlich ist.

Stand:  Oktober 2019

Haering GmbH, 74199 Unterheinriet
Amtsgericht Stuttgart HRB 107424,
Geschäftsführung: Daniela Blick, Achim Gurt

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