Allgemeine Einkaufsbedingungen

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich, und zwar für sämtliche, auch zukünftige Verträge zwischen uns und Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB (nachfolgend „Lieferanten“ genannt), die den Einkauf von Waren, Werklieferungen, Dienstleistungen oder Werkleistungen jeglicher Art durch uns zum Inhalt haben. Die Rechte und Pflichten der Parteien aus den gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt, soweit in diesen Einkaufsbedingungen nichts anderes bestimmt ist. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich und in Textform iyhrer Geltung zugestimmt. Vielmehr betrachten wir die Bewirkung der bestellten Leistung durch den Lieferanten als nachträgliche Anerkennung unserer Einkaufbedingungen, auch wenn der Lieferant ihnen zuvor ausdrücklich widersprochen oder in der Auftragsbestätigung auf andere Bedingungen verwiesen hat. Etwas anderes gilt nur, wenn wir es ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.

§ 2 Auftragsabwicklung und Lieferung

Der Lieferant sichert zu, dass die von ihm gelieferten Waren und erbrachten Leistungen dem neuesten Stand der Technik, sowie den einschlägigen nationalen und internationalen rechtlichen Regelungen und Richtlinien entsprechen.

Der Lieferant sichert zu, dass er eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchführt und verpflichtet sich, uns diese auf Verlangen nachzuweisen.

Bei Bestellungen von Rohstoffen und Handelswaren sind die jeweils mit dem Lieferanten vereinbarten Spezifikationen Vertragsbestandteil.

Soweit bei einer Bestellung hinsichtlich eines Parameters keine Spezifikation vereinbart wird (und auch nicht nachträglich durch uns festgelegt wird), und sich auch aus früheren Bestellungen der gleichen Ware bzw. der gleichen Leistung hinsichtlich dieses Parameters keine Spezifikation ergibt, so müssen die vom Lieferanten gelieferten Waren und erbrachten Leistungen hinsichtlich ihrer Qualität und ihrer Parameter (z. B. Viskosität, Weißgrad, Dichte, DE2000, pH-Wert, etc.) die Qualität und die Parameter der aufgrund früherer Bestellungen vom Lieferanten gelieferten Waren bzw. erbrachten Leistungen aufweisen und dürfen von dieser Qualität und diesen Parametern nicht in relevantem Maße abweichen.

Vereinbarte Liefertermine und Lieferfristen sind verbindlich und führen zur Fälligkeit der vom Lieferanten geschuldeten Leistung. Für die Einhaltung des Liefertermins kommt es auf die Übergabe der geschuldeten Leistung a, Bestimmungsort an. Ohne abweichende Vereinbarung ist die Lieferfrist dann eingehalten, wenn die Ware innerhalb der Lieferfrist an einem Arbeitstag innerhalb unserer gewöhnlichen Betriebszeiten entladebereit am Bestimmungsort bereitgestellt wurde.

§ 3 Preise – Lieferort – Zahlungsbedingungen

Der in unserer Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes in Textform vereinbart ist, DDP („geliefert Zoll bezahlt) gemäß den gültigen Incoterms an dem in unserer Bestellung angegebenen Ort – falls nichts angegeben ist: Mühlstr. 2, 74199 Untergruppenbach-Unterheinriet – zu erfolgen. Auch bei Leistungen, auf welche die gültigen Incoterms nicht anwendbar sind, schließt der Preis mangels abweichender Vereinbarung sämtliche Anfahrts- und Transportkosten, Zoll und Zollformalitäten und Verpackung mit ein.

Aufwendungen zur Erstellung seines Angebotes vergüten wir dem Lieferanten nicht, insbesondere auch nicht für Reisekosten, für Muster, für die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten, Plänen, etc.

Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht im Preis enthalten.

Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

Wir bezahlen, sofern nichts anderes in Textform vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto, oder innerhalb von 30 Tagen netto. Die Zahlungsfrist beginnt mit Rechnungserhalt, jedoch nicht vor Lieferung bzw. vor Abnahme bei Werkleistungen und Leistungserbringung bei sonstigen Leistungen.

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

§ 4 Lieferzeit, Lieferumfang, Dokumentation, Lieferverzug

Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Teillieferungen sind nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig.

Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich in Textform in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedingungen Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

Der Lieferant muss die Versendung so anzeigen, dass Angaben über Stückzahl, Abmessung, Gewicht, ggf. besondere Vorschriften mit dem Umgang mit der Ware (insbesondere für Entladung, Transport und Lagerung), und alle weiteren für den Empfang der Ware wichtigen Informationen spätestens bei Anlieferung bekannt sind.

Sämtliche für Abnahme, Betrieb, Wartung, Reparaturen des Liefergegenstands erforderlichen Dokumentationen, also z. B. Werkszeugnisse, Bedienungsanweisungen, Prüfprotokolle, Zeichnungen, Pläne, Reparaturhandbücher, etc. muss der Lieferant kostenlos und digital oder in leicht einzuscannender Form mitliefern.

Der Lieferant muss jeder Lieferung einen Lieferschein beifügen, in welchem alle in unserer Bestellung enthaltenen Kennzeichnungen angegeben sind. Vereinbarte Teil- und Restlieferungen sind besonders zu kennzeichnen. Der Lieferschein ist so anzubringen bzw. beizufügen, dass er ohne Öffnung der Verpackung zugänglich und auswertbar ist.

Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Bei Verzug behalten wir uns das Recht vor, eine etwa vereinbarte Vertragsstrafe, wegen nicht gehöriger Erfüllung zu verlangen (§ 341 BGB), bis zur Schlusszahlung, vor.

§ 5 Gefahrenübergang – Verpackung – Dokumente

Der Übergang der Gefahr, auch der Preisgefahr, erfolgt erst bei der Anlieferung an dem in unserer Bestellung angegebenen Ort.

Die Verpackung der Ware hat den nationalen und internationalen gesetzlichen Vorschriften zu entsprechen.

Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

§ 6 Mangelfreiheit – Mangeluntersuchung – Mangelhaftung – Vertragsstrafe

Wir verpflichten uns, gelieferte Ware auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu dem nächstmöglichen Zeitpunkt zu prüfen, an welchem dies hinsichtlich des betreffenden Merkmals in dem üblichen Geschäftsgang und gemäß unserer Arbeitsorganisation ohne Sondermaßnahmen möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

Die gesetzlichen Mängelansprüche gelten ungekürzt; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt uns ausdrücklich vorbehalten.

Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.

§ 445a BGB und § 445b BGB gelten auch für die Fälle entsprechend, in denen wir eine vom Lieferanten bezogene Ware oder Leistung verbunden, vermischt oder in sonstiger Weise für die Erzeugung eines Produktes oder zur Erbringung einer Leistung verwendet haben, und ein Mangel dieses Produktes oder dieser Leistung auf dieser vom Lieferanten bezogenen Ware oder Leistung beruht. Ein Wahlrecht des Lieferanten dahingehend, ob er das Entfernen und den Einbau bzw. das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ware oder Leistung vornimmt bzw. organisiert oder den Ersatz bezahlt, besteht nicht.

In diesen Fällen ist der Lieferant auch verpflichtet, die uns durch eine im Rahmen der Erfüllung der gegen uns bestehenden Ansprüche notwendige neue Erzeugung eines Produktes oder einer Leistung entstehenden Kosten zu ersetzen.

Bei Mängeln, die die Gebrauchsfähigkeit nicht unwesentlich beeinträchtigen, können wir eine Vertragsstrafe, deren Höhe von uns nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB bestimmt wird, verlangen.

Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Soweit gesetzliche Regelungen eine längere Verjährungsfrist festlegen, gelten diese.

§ 7 Arbeitssicherheit – Haftungseinschränkung – Unfallverhütung – Umweltschutz

Der Lieferant haftet dafür, dass die konstruktive Beschaffenheit (Bau und Ausführung) der (des) technischen Arbeitsmittel(s) (Anlagen und Maschinen) mindestens die aktuell geltenden, einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften der ArbStättV, der ArbStoffV, sowie die allgemeinen sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln erfüllen. Weitergehende Anforderungen, die sich in Folge der Umsetzung von EU-Richtlinien oder sonstigen internationalen Regelungen oder Verträgen in nationales Recht ergeben, sind ebenfalls einzuhalten.

Haben Lieferanten in unseren Werks- und Produktionsbereichen Arbeiten auszuführen, so haften wir nur für von uns verursachte vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen. Dies gilt nicht, soweit wir für die Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit haften, oder eine wesentliche Vertragspflicht verletzten. In diesem

Zusammenhang wird der Lieferant auch darauf hingewiesen, dass er zur Einhaltung der Regelung in § 11 verpflichtet ist.

Der Lieferant, der im Rahmen seines Vertrages mit uns auf unserem Werksgelände Dienst- oder Werksleistungen zu erbringen hat, sorgt dafür, dass seine gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und sonstigen Mitarbeiter ausreichenden Versicherungsschutz gegen Arbeitsunfälle haben.

Bei Lieferung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, die neu bei uns eingesetzt werden, sind Sicherheitsdaten- und Merkblätter beizufügen. Dies gilt auch im Falle von Aktualisierungen der Sicherheitsdaten- und Merkblätter.

§ 8 Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz

Soweit der Lieferant nach den Regelungen des Produkthaftungsgesetzes für einen Schaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im vorgenannten Sinn ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

Der Lieferant verpflichtet sich, eine im Hinblick auf sein Geschäftsvolumen und den Umfang der dadurch entstehenden Gefahren angemessenen Produkthaftpflicht-Versicherung zu unterhalten, deren Deckungssumme nicht unter € 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – liegt; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

§ 9 Schutzrechte

Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.

Werden wir von einem Dritten wegen einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes in Textform erfolgtes Anfordern von den geltend gemachten Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.

§ 10 Geheimhaltung und Informationssicherheit

Der Lieferant ist verpflichtet, alle Informationen geheim zu halten, die er anlässlich der Auftragserfüllung von uns erhält oder anderweitig in Erfahrung bringt und die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus der Bedeutung oder ihrer Natur heraus ergibt. Er wird solche Informationen ausschließlich zu den Zwecken nutzen, die ihm nach dem Vertrag zur Verfügung gestellt wurden und sie nicht reproduzieren oder in sonstiger Weise zu eigenen Zwecken Dritter verwenden. Als „Weitergabe an Dritte“ in diesem Sinne gilt auch die Weitergabe an verbundene Unternehmen im Sinne des Aktiengesetzes sowie an Personen oder Unternehmen, die vom Lieferanten in die Erfüllung des Auftrages eingeschaltet werden.

Alle von uns eingebrachten Informationen, Rezepturen, Techniken, Methoden, Modelle, Designs und Instrumente sowie etwaig von uns zur Verfügung gestellte Spezifikationen, Fotos, Zeichnungen, Berechnungen und andere Dokumentationen (auch Angebote, Arbeitsergebnisse oder Gutachten) sowie alle anderen kaufmännischen oder technischen Informationen, die direkt oder indirekt die Verwendung der Verwendung der vertraglichen Leistungen betreffen, gelten als vertrauliche Information. Sie sind und bleiben unser geistiges Eigentum und dürfen vom Lieferanten Dritten gegenüber nur nach unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung offengelegt werden.

Unterlieferanten sind vom Lieferanten entsprechend zu verpflichten.

§ 11 Verpflichtungen und Zusicherungen zur Einhaltung von gesetzlichen Normen, internationalen Verträgen und Standards

Der Lieferant sichert zu, die jeweils geltenden gesetzlichen Normen, internationalen Verträge und Standards zu befolgen, insbesondere hinsichtlich der Menschenrechte (gemäß EMRK und AEMR), der Nicht-Diskriminierung und fairer Arbeitsbedingungen (gemäß ILO Kernarbeitsnormen), des Umweltschutzes und des Gefahrgutrechts. Er sichert weiter zu, sämtliche Maßnahmen und Empfehlungen, die der Verband der deutschen Lack- und Druckfarbenindustrie e. V. (auch wenn der Lieferant in diesem Verband nicht Mitglied ist) und zusätzlich die Maßnahmen und Empfehlungen für alle Verbände, in denen der Lieferant Mitglied ist, für ihre Mitglieder zur Einhaltung dieser Normen, Verträge und Standards, insbesondere auch für die Abschaffung von Kinderarbeit, Zwangsarbeit, etc. erlassen hat, zu befolgen.

Der Lieferant sichert insbesondere zu, dass er die Regelungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz seiner Mitarbeiter am Arbeitsplatz einhält und für sichere und gesundheitsverträgliche Arbeitsbedingungen sorgt.

Weiter verpflichtet sich der Lieferant insbesondere dazu, seine Mitarbeiter, die in unserem Hause tätig werden, regelmäßigen Unterweisungen nach § 12 Abs. 2 AGG zu unterziehen, und uns diese Unterweisungen auf Anforderung nachzuweisen. Soweit wir wegen Benachteiligungen unserer Mitarbeiter, die durch die Mitarbeiter des Lieferanten verursacht werden, insbesondere nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG haftbar gemacht werden, stellt der Lieferant uns von dem insoweit entstehenden finanziellen Schaden frei.

Der Lieferant verpflichtet sich weiter, sicherzustellen und zu gewährleisten, dass alle Personen, die in Erfüllung des zwischen uns und dem Lieferanten abgeschlossenen Vertrages für den Lieferanten Arbeiten auf unserem Werksgelände ausführen, die Bestimmungen der “Richtlinien entsprechend der Betriebsordnung der Firma HAERING„ einzuhalten.

Zudem verpflichtet sich der Lieferant zur Einhaltung sämtlicher sich aus dem Mindestlohngesetz für ihn ergebenden Pflichten. Der Lieferant wird auch die von ihm beauftragten Nachunternehmer in seiner Lieferkette zur Einhaltung dieser Pflichten verpflichten und uns dies auf Verlangen nachweisen. Der Lieferant stellt uns von sämtlichen Ansprüchen und Forderungen Dritter (z. B. Arbeitnehmer/Leiharbeitskräfte in der Lieferkette, Sozialversicherungsträger, Behörden, etc.) frei, die auf einer dem Lieferanten zurechenbaren Verletzung der Verpflichtungen aus dem Mindestlohngesetz oder auf der Verletzung der Verpflichtungen aus dem Mindestlohngesetz durch die von ihm beauftragten Nachunternehmer beruhen. Die Freistellungsverpflichtung umfasst insbesondere die in diesem Zusammenhang anfallenden Rechtsverfolgungs- und Rechtsverteidigungskosten, sowie Bußgelder. Mit nach § 774 BGB übergegangenen Arbeitnehmerlohnforderungen dürfen wir gegenüber den Vergütungsansprüchen des Lieferanten – auch in dessen Insolvenz – aufrechnen.

Der Lieferant sichert zu, sich auch in seiner Lieferkette für die Einhaltung der in Abs. (1) genannten Normen, Verträge und Standards einzusetzen und hierfür geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Er sichert weiter zu, dass er auch in seiner Lieferkette für die Einhaltung der in Abs. (2) bis Abs. (4) genannten Regelungen sorgt.

Wir betrachten die Einhaltung der in diesem § 11 genannten Normen, Verträge und Standards als wesentlich für die Vertragsbeziehung zu unserem Lieferanten. Deren schuldhafte Verletzung begründet ein Recht zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung des betroffenen Vertragsverhältnisses durch uns. Ebenso behalten wir uns in diesem Fall einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Lieferanten vor. Der Lieferant verpflichtet sich, uns auf Anforderung geeignete Nachweise für die Einhaltung der genannten Normen, Verträge und Standards vorzulegen, sowie einer von uns angeforderten Überprüfung der Einhaltung durch zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Personen zuzustimmen.

§ 12 Gerichtsstand – Erfüllungsort – Anwendbares Recht

Erfüllungsort für alle Leistungen des Lieferanten ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt. Erfüllungsort für unsere Zahlungen ist ebenfalls unser Geschäftssitz.

Ausschließlicher Gerichtsstand ist am Ort unseres Geschäftssitzes, es sei denn, das Gesetz schreibt einen zwingenden anderweitigen Gerichtsstand vor.

Wir sind berechtigt, am Gericht des Sitzes des Lieferanten Ansprüche geltend zu machen.

Die vertraglichen Beziehungen regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden innerstaatlichen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

§ 13 Schlussbestimmungen – Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden vereinbarten Klauseln oder eine der sonstigen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hiervon die Wirkung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen im Übrigen und aller sonstigen vertraglichen Vereinbarungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind dann verpflichtet, über eine die unwirksame Bestimmung ersetzende Regelung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zu verhandeln.

§ 14 Datenschutz

Personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis anfallen, werden zum Zwecke der Datenverarbeitung gespeichert (§ 26 BDSG).

Stand: März 2018

Haering GmbH, 74199 Unterheinriet
Amtsgericht Stuttgart HRB 107424
Geschäftsführung: Daniela Blick, Achim Gurt

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